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   VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632   

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https://dejure.org/2021,28232
VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632 (https://dejure.org/2021,28232)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632 (https://dejure.org/2021,28232)
VGH Bayern, Entscheidung vom 13. Juli 2021 - 23 ZB 21.1632 (https://dejure.org/2021,28232)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 60 Abs. 1, Abs. 2 S. 4, 124a Abs. 4 S. 4 und 5; ZPO § 85 Abs. 2
    Einreichung der Zulassungsbegründung beim Verwaltungsgericht wahrt die Frist für die Begründung des Zulassungsantrags nicht

  • rewis.io

    Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist, Verschulden des Prozessbevollmächtigten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist; Verschulden des Prozessbevollmächtigten; Adressierung des Begründungsschriftsatzes an das Verwaltungsgericht; Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur Weiterleitung des Schriftsatzes; ordnungsgemäßer Geschäftsgang

  • rechtsportal.de

    Erfolgloser Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhaft versäumter Fristverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632
    Dieser Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien entspricht es, einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht (hier den Verwaltungsgerichtshof) weiterzuleiten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5); eine vordringliche Behandlung etwa durch unmittelbare Weiterleitung des Schriftsatzes per Telefax an das Rechtsmittelgericht ist nicht geboten, zumal diese bei fristgebundenen Schriftsätzen eine vorherige Fristprüfung bzw. das Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf voraussetzen würde.

    Eine so weitreichende Übernahme der Prüfpflicht und Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen und damit mittelbar der Einhaltung der Verfahrensfristen ist insbesondere auch nicht mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und die daraus abgeleitete Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien geboten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BGH, B.v. 24.6.2010 - V ZB 170/09 - juris; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5).

  • BVerwG, 15.07.2003 - 4 B 83.02

    Berufungsbegründung; Wiedereinsetzung; ordentlicher Geschäftsgang; Kurierdienst.

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632
    Dieser Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien entspricht es, einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht (hier den Verwaltungsgerichtshof) weiterzuleiten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5); eine vordringliche Behandlung etwa durch unmittelbare Weiterleitung des Schriftsatzes per Telefax an das Rechtsmittelgericht ist nicht geboten, zumal diese bei fristgebundenen Schriftsätzen eine vorherige Fristprüfung bzw. das Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf voraussetzen würde.

    Eine so weitreichende Übernahme der Prüfpflicht und Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen und damit mittelbar der Einhaltung der Verfahrensfristen ist insbesondere auch nicht mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und die daraus abgeleitete Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien geboten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BGH, B.v. 24.6.2010 - V ZB 170/09 - juris; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 08.01.2014 - 11 LA 229/13

    Weiterleitung von entgegen den gesetzlichen Anforderungen eingereichten,

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632
    Dieser Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien entspricht es, einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht (hier den Verwaltungsgerichtshof) weiterzuleiten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5); eine vordringliche Behandlung etwa durch unmittelbare Weiterleitung des Schriftsatzes per Telefax an das Rechtsmittelgericht ist nicht geboten, zumal diese bei fristgebundenen Schriftsätzen eine vorherige Fristprüfung bzw. das Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf voraussetzen würde.

    Eine so weitreichende Übernahme der Prüfpflicht und Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen und damit mittelbar der Einhaltung der Verfahrensfristen ist insbesondere auch nicht mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und die daraus abgeleitete Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien geboten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BGH, B.v. 24.6.2010 - V ZB 170/09 - juris; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5).

  • VGH Bayern, 01.07.2013 - 5 ZB 13.1106

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist versäumt; Einreichen der

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632
    Dieser Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien entspricht es, einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz im Rahmen des üblichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht (hier den Verwaltungsgerichtshof) weiterzuleiten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5); eine vordringliche Behandlung etwa durch unmittelbare Weiterleitung des Schriftsatzes per Telefax an das Rechtsmittelgericht ist nicht geboten, zumal diese bei fristgebundenen Schriftsätzen eine vorherige Fristprüfung bzw. das Wissen um den unmittelbar bevorstehenden Fristablauf voraussetzen würde.

    Eine so weitreichende Übernahme der Prüfpflicht und Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen und damit mittelbar der Einhaltung der Verfahrensfristen ist insbesondere auch nicht mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und die daraus abgeleitete Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien geboten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BGH, B.v. 24.6.2010 - V ZB 170/09 - juris; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5).

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632
    Eine so weitreichende Übernahme der Prüfpflicht und Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen und damit mittelbar der Einhaltung der Verfahrensfristen ist insbesondere auch nicht mit Blick auf den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und die daraus abgeleitete Fürsorgepflicht des erstinstanzlichen Gerichts für die Prozessparteien geboten (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; BVerwG, B.v. 15.7.2003 - 4 B 83.02 - NVwZ-RR 2003, 901; BGH, B.v. 24.6.2010 - V ZB 170/09 - juris; BayVGH, B.v. 1.7.2013 - 5 ZB 13.1106 - juris Rn. 7; NdsOVG, B.v. 8.1.2014 - 11 LA 229/13 - juris Rn. 5).
  • VGH Bayern, 23.01.2006 - 22 ZB 05.2865

    Antrag auf Zulassung der Berufung, Versäumung der Begründungsfrist, Einreichung

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632
    Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittelschrift oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift aber persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.1.2006 - 22 ZB 05.2865 - NVwZ-RR 2006, 851 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 28.05.2013 - 10 ZB 13.559

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Begründungsfrist; Wiedereinsetzung;

    Auszug aus VGH Bayern, 13.07.2021 - 23 ZB 21.1632
    Diese Prüfung kann nicht dem Büropersonal überlassen werden, so dass auch ein "Büroversehen" als potentielle Ursache der Fehladressierung die Klägerbevollmächtigte nicht entlasten kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.5.2013 - 10 ZB 13.559 - juris Rn. 7).
  • OVG Niedersachsen, 27.04.2022 - 5 LA 74/21

    Geschäftsgang normaler; Geschäftsgang ordnungsgemäßer; Geschäftsgang üblicher;

    Das Rechtsmittelgericht ist seiner aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires Verfahren abgeleiteten Pflicht, Schriftstücke, die an das unzuständige Gericht gerichtet sind, im Rahmen des normalen/üblichen Geschäftsgangs weiterzuleiten (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019 - 2 LA 1532/17 -, juris Rn. 3; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6), nicht nachgekommen.

    Zwar hat es bislang dem normalen Geschäftsgang entsprochen, zwischen Gerichten der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit per (Brief-)Post zu kommunizieren; zu einer beschleunigten Weiterleitung an das zuständige Gericht per Telefax war das unzuständige Gericht nicht verpflichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021, a. a. O., Rn. 6).

    Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht seiner aus dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf ein faires Verfahren abgeleiteten Pflicht, Schriftstücke, die an das unzuständige Gericht gerichtet sind, im Rahmen des normalen/üblichen Geschäftsgangs weiterzuleiten (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 12.3.2021 - 1 A 1266/19.A, juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 -, juris Rn. 6), nicht nachgekommen ist.

    Zwar hat es bislang dem normalen Geschäftsgang entsprochen, zwischen Gerichten der niedersächsischen Verwaltungsgerichtsbarkeit per (Brief-)Post zu kommunizieren; zu einer beschleunigten Weiterleitung an das zuständige Gericht per Telefax war das unzuständige Gericht nicht verpflichtet (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.8.2019, a. a. O., Rn. 3; in diesem Sinne auch Bay. VGH, Beschluss vom 13.7.2021, a. a. O., Rn. 6).

  • VGH Bayern, 20.02.2024 - 6 ZB 24.179

    Soldatenrecht, Versäumung der Zulassungsbegründungsfrist, Verschulden des

    Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung seiner Rechtsmittelschrift oder seiner Rechtsmittelbegründungsschrift aber persönlich prüfen, ob sie an das zuständige Gericht adressiert ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 13.7.2021 - 23 ZB 21.1632 - juris Rn. 5; B.v. 23.1.2006 - 22 ZB 05.2865 - juris Rn. 5 m.w.N.).
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